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                Dachbeschichtung
                Weit mehr als nur ein neuer Anstrich
                 Damit Ihr Dach nach einer Dachreinigung auch sauber und strahlend bleibt, empfiehlt sich eine Dachbeschichtung. Doch nicht nur aus optischen Gesichtspunkten - die hochwertigen und leuchtenden Farbanstriche von Hank Dach schützen Ihr Dach dauerhaft und nachhaltig gegen Witterungseinflüsse aller Art, beugen dem Befall von Pilzen und Moosen vor und erhöhen damit die Lebensdauer der Eindeckung nachhaltig. Hank Dach bietet Dachbeschichtungen für nahe zu jede Eindeckung, ob Tonziegel, Zement oder Metall, in allen gängigen RAL-Farbtönen, individuell auf Ihre Bedürfnisse und die Beschaffenheit Ihres Daches abgestimmt.   | 
             
            
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                  Dachsanierung
                  
				  Weit mehr als sauber
                  
Unsere Dachsanierung umfasst neben der Dachbeschichtung, der professionellen Reinigung  des Daches, samt Dachrinne und der Dachlackierung bzw. Dachversiegelung, auch das fachgerechte Erneuern des Dachfirstes und aller Dachdurchdringungen, wie etwa Dachausstiege oder Kamine durch fachgerechte Ausführung. Unsere erfahrenen Dachdecker und Maler nutzen ausschließlich Markengeräte auf höchstem technischen Niveau. Wir verbürgen uns für absolute Präzision und garantieren, dass nach der Sanierung nicht nur die Dacheindeckung, sondern das gesamte Dach Ihrer Immobilie im neuem Glanz erstrahlt.                   | 
                 
                
                
              
                
                  Coat 4
                  
				  Das clevere Dachbeschichtungssystem mit Selbstreinigungseffekt
                  
Mit Coat 4 hat Hank-Dach eine innovative und clevere Dachlackierung entwickelt, die dauerhaften Oberflächenschutz gewährleistet. Dank photoaktiver Metaloxidpartikel hat die Dachlackierung selbstreinigenden Charakter. Coat 4 verzögert die Wiederansiedlung von Moosen, Flechten, Sporen und Schmutz nachhaltig. 
Die Dachbeschichtung ist wasserdicht, wasserabweisend und gleichzeitig diffundierend. Coat 4 schützt Ihr Dach dauerhaft vor Umwelteinflüssen jedweder Art und lässt es aussehen wie neu. 
Die Farbbeschichtung ist hochgradig polymerisierend, selbst bei hoher Luftfeuchtigkeit ist Coat 4 bereits nach 20 Minuten regenfest und nach 24 Stunden ausreagiert. So lässt sich Coat 4 – im Gegensatz zu herkömmlicher Dachfarbe - auch bei hoher Luftfeuchtigkeit um bis zu 80 Prozent aufbringen.   
Hank-Dach bietet Dachbeschichtungen mit Coat 4 in allen gängigen RAL-Farbtönen. Möchten auch Sie ihrem Dach ein neues Gesicht, fachmännisch und von hoher Farbbrillanz, verpassen lassen? Wir beraten Sie gerne. 
Ein Farbauswahl finden Sie hier...                   | 
                 
                
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                Eine Dachlackierung
                    mit Coat 4  
                  EIN DACHBESCHICHTUNGSSYSTEM VON HANK | 
             
            
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                  Eine Dachlackierung folgt handwerklichen Regeln - nachfolgend finden Sie die Dokumentation 
              zur Verfahrensweise einer Dachbeschichtung vom Fachmann: | 
             
            
              
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 1.
                  Geltungsbereich
                  Die Allgemeinen Bestimmungen
                    gelten für Reinigungsarbeiten, Neu- und Nachbeschichtungen (Dachbeschichtung)
                    von: 
                  - Dachstein, 
        - Ziegel, 
        - asbestfreie Wellplatten und 
        - asbestfreie Faserzementplatten. 
                  Zementgebundene asbesthaltige Produkte dürfen
                    nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519
                    (Abschnitt 4.2 "Verwendungsbeschränkungen und Ersatzstoffe")
                    nicht mit Arbeitsgeräten, die die Oberfläche abtragen,
                    wie z. B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckreinigen oder
                    Abbürsten, bearbeitet werden.  
        Vor dem Beginn der Arbeiten ist ggf. durch Begutachtung eines Sachverständigen
        - zweifelsfrei sicherzustellen, dass die Produkte asbestfrei sind. 
                  
 2. Allgemeine Bestimmungen
                  
 2.1 Allgemeines
                  Die Ausführung von Reinigungs- oder
                    Oberflächenschutzmaßnahmen erfolgt anhand eines
                    vom Auftraggeber schriftlich oder mündlich erteilten
                    Auftrages unter Einhaltung der vom jeweiligen Material-Hersteller
                    vorgegebenen Verarbeitungshinweise, sowie unter Einhaltung
                    der in den folgenden Abschnitten geregelten Bestimmungen.  
        Stellt der Auftragnehmer fest, dass, verursacht durch einen hohen Zerstörungsgrad
        der unter Abschnitt 1 genannten Produkte, eine Instandsetzung, Reinigung
        und Beschichtung nicht mehr rentabel ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber
        darauf (ggf. auch in schriftlicher Form) hinzuweisen.  
        In diesem Falle hat der Auftraggeber das Recht, von einem möglicherweise
        schon erteilten Auftrag über eine Dachbeschichtung kostenfrei zurück zu treten.  | 
             
            
               | 
             
            
              
 2.2
                  Arbeitsanweisung
                  Der Auftraggeber kann die Erstellung einer
                    baustellenbezogenen Arbeitsanweisung verlangen. In dieser
                    ist der exakte zeitlich geordnete Tätigkeitsablauf der
                    vereinbarten Leistungen laut Leistungsverzeichnis festzulegen.
                    Diese Arbeitsanweisung muss am Leistungsort vorliegen und
                    dort für den Auftraggeber jederzeit einsehbar sein.  
        Nach Durchführung der vereinbarten Leistung hat der ausfürende Fachbetrieb
        dem Auftraggeber die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen
        in schriftlicher Form zu bestätigen. 
                  
 2.3 Grundsätzliche
                    Anforderungen an die zu beschichtenden Oberflächen
                  Vor Beginn der Arbeiten ist die Oberfläche
                    auf die allgemeine Eignung für das vorgesehene Reinigungs-
                    und Beschichtungsverfahren zu prüfen. Besonderes Augenmerk
                    ist hierbei auf die technischen Anforderungen, die Arbeitssicherheit
                    und die Oberflöchenschonung zu legen.  
        Dabei sind Schadensbilder wie insbesondere Absandungen oder Abmehlungen,
        Abplatzungen und Festigkeitsverluste mit einzubeziehen und durch fachliche
        Begutachtung - ggf. durch einen Sachverständigen - einzugrenzen. 
                  Andere häufige Schadensquellen, wie
                    z. B. an Wandanschlüsse, Dachfenster und Kamineinfassungen,
                    Dochentwässerungen, Dachgebälk sind einer Sichtprüfung
                    zu unterziehen. Festgestellte Schäden sind in schriftlicher
                    Form festzuhalten. 
                  Eventuell notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten
                    sind vor Arbeitsbeginn der Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten
                    von geeigneten Fachbetrieben durchzuführen. Der Auftraggeber
                    ist über festgestellte Schäden, deren vermutete
                    Ursachen und über die daraus resultierenden eventuellen
                    zusätzlichen Kosten vor Beginn der eigentlichen Arbeiten
                    hinzuweisen. Insgesamt müssen die unter Abschnitt 1
                    genannten Produkte vor Arbeitsbeginn so beschaffen sein,
                    dass das Reinigungs- und Beschichtungsergebnis, das dem Auftraggeber
                    vor der Auftragsvergabe anhand von Musterdächern o. ä.
                    in Aussicht gestellt wurde, auch dem vereinbarten Leistungsverzeichnis
                    entspricht. 
                  
 2.4 Anforderungen vor der
                    Ausführung der Dachreinigungsarbeiten
                  Vor Beginn der Hauptreinigungsarbeiten müssen
                    an den zu behandelnden unter Abschnitt 1 genannten Produkten
                    grundsätzlich folgende Maßnahmen getroffen bzw.
                    Daten ermittelt werden: 
                  - Ermittlung der notwendigen Stoffmengen
                    und Betriebsmittel,  
        - Ermittlung des optimalen Reinigungsverfahrens
        und -drucks anhand einer Testfläche, ggf. unter Berücksichtigung
        der Dachneigung, sowie eventuell festgestellter Vorschäden der Dacheindeckungen,  
        - Festlegung des endgültigen Arbeitsablaufes unter Berücksichtigung
        aller erhobenen Arbeits-Faktoren.  | 
             
            
               | 
             
            
              
 2.5
                  Reinigung mit Wasserhochdruckverfahren
                  Jede Dachreinigung besteht aus zwei Teilen: 
                  a. Hauptreinigung,  
        b. Nachreinigung (abspülen). 
                  Die Hauptreinigung wird mit unbeheiztem
                    Wasser, das mit einem Druck von mindestens 200 bar auf die
                    zu reinigende Oberfläche trifft, unter Verwendung einer
                    druckverstärkenden Rotordüse (Wasserfräse)
                    ausgeführt. 
                  Für asbesthaltige Dacheindeckungen
                    gilt Abschnitt 1 dieser Allgemeinen Bestimmungen. 
                  Der Hochdruckreiniger wird durch einen Benzin-
                    oder Dieselmotor oder durch einen Kraftstrommotor angetrieben.
                    Die Wasserförderleistung je Stunde Dauerbetrieb muss
                    mindestens 900 Liter betragen. Doch ist grundsätzlich
                    in Wasserablaufrichtung zu reinigen um Schmutzeinträge
                    unter die Ziegelüberdeckungen zu vermeiden. Bei eventuell
                    vorhandenen Vorbeschichtungen sind alle losen bzw. schlecht
                    haftenden Farbreste gründlich zu entfernen. Die Nachreinigung
                    erfolgt mit Hoch- oder Niederdruck. Es sind alle gelösten
                    Verschmutzungen gründlich vom Dach abzuspülen;
                    die Dachrinne ist von Schmutzeintrügen wie Laub zu säubern. 
                  Die nachfolgende Sichtkontrolle muß zu
                    folgendem Ergebnis führen: 
                  - die Dachoberfläche ist frei von noch
                    anhaftenden oder losen Verschmutzungen, Flechtenresten oder
                    weißen Verfärbungen von Flechten,  
        - die Dachoberfläche ist frei von losen bzw. schlecht haftenden
        Farbresten,  
        - die Dachoberfläche weist keine reinigungsbedingten Beschädigungen
        auf. 
                  Insofern bei der Sichtkontrolle derartige
                    Mängel festgestellt werden, so sind diese kostenfrei
                    für den Auftraggeber zu beheben. 
                  
 2.6 Grundierung und Haftvermittler
                  Bestimmte Untergründe bedürfen
                    einer geeigneten Haftvermittlung: 
                  - Dachsteine - bei einer Liegedauer von
                    weniger als 30 Jahren,  
        - asbestfreie Faserzementplatten - bei einer Liegedauer von weniger als
        10 Jahren. 
                  Bestimmte Untergründe bedürfen
                    einer geeigneten verfestigenden Grundierung: 
                  - Dachsteine – wenn die Oberfläche
                    nach der Reinigung noch sandet,  
        - Ziegel – wenn die Oberfläche nach der Reinigung noch mehlt
        oder dies aufgrund des Ziegelalters oder des -herstellers zu vermuten
        ist. 
                  Grundierungen müssen durch ein Prüfzeugnis
                    für den vorgesehenen Zweck geeignet sein und den technischen
                    Anforderungen des Materialherstellers der aufzubringenden
                    Endbeschichtung genügen. Insofern der Hersteller der
                    aufzubringenden Endbeschichtung und der der vorgesehenen
                    Grundierung nicht identisch ist, müssen die Verarbeitungsvorschriften
                    beider Hersteller eingehalten werden.  | 
             
            
               | 
             
            
              
 2.7
                  Anforderungen an die Endbeschichtung
                  Bindemittel: 100% Reinacrylat, frei von
                    Styrolen 
                  Lösemittelgehalt: max. 10 Gew% (Lösemitteldefinition
                    gemäß 31. BlmSchV) 
                  Pigmentvolumenkonzentrat: 20-25% 
                  Maximale Dichte: 1,3g/CM3 
                  Verarbeitbarkeit: ab + 5° C, bei einer
                    rel. Luftfeuchte von unter 80% airlesspritzbar 
                  Der Nachweis dieser Anforderungen, der weiteren
                    Materialeigenschaften, sowie der grundsätzlichen Eignung
                    für den vorgesehenen Verwendungszweck, ist vom Materialhersteller
                    durch eine Prüfbescheinigung einer Materialprüfanstalt
                    nachzuweisen. 
                  Andere (End-)Beschichtungs-Materialien zur Dachbeschichtung können
                    vom ausfürenden Fachbetrieb eingesetzt werden, wenn deren
                    Gleichwertigkeit durch entsprechende Prüfungen (u. a.
                    Freibewitterung) anhand von Prüfbescheinigungen durch
                    eine Materialprüfungsanstalt nachgewiesen wurde. 
                  (End-)Beschichtungsmaterialien müssen
                    grundsätzlich vor deren Einsatz frei gegeben werden. 
                  Der Materialhersteller muß darüber
                    hinaus über ein gültiges Zertifikat nach DIN ISO
                    9000 verfügen. Die Gewährleistung für die
                    Beschichtungs-Materialien muss mindestens 5 Jahre betragen. 
                  Sofern der Beschichtungsstoff zum Schutz
                    vor Algen oder Pilzen biozidhaltig ist, muss der Auftraggeber
                    darüber schriftlich informiert werden, dass das von
                    der beschichteten Oberfläche ablaufende Regenwasser
                    nicht für Gießzwecke geeignet ist. 
                  
 2.8 Untergrundzustand vor
                    Beginn der Dachbeschichtung / Endbeschichtung
                  Der Untergrund muss den technischen Vorgaben
                    des Materialherstellers entsprechen. Die Ablüftzeit
                    eventuell vorher applizierter Haftvermittler und / oder verfestigender
                    odersonstiger Grundierungen muss unter Berücksichtigung
                    von Luftfeuchte und Temperatur eingehalten werden.  | 
             
            
               | 
             
            
              
 2.9
                  Dachbeschichtung / Endbeschichtung
                  Die Dachbeschichtung / Endbeschichtung hat im Airlessverfahren
                    zu erfolgen. 
                  Das Airlessgerät wird durch einen Elektro-
                    oder Benzinmotor angetrieben. Es muß über ein
                    starres Ansaugsystem verfügen und stufenlos regelbar
                    sein. Bei einer Düsengröße von 0,035 Zoll
                    muss das Airlessgerät noch einen Arbeitsdruck von mindestens
                    150 bar erreichen können. Der ausfürende Fachbetrieb
                    ist verpflichtet, die Endbeschichtung in mindestens zwei
                    Arbeitsgängen aufzubringen (2 - Schicht - Verfahren)
                    von denen jede Schicht den Untergrund vollständig bedecken
                    muss. Die zweite Beschichtung muss unverdünnt sein.
                    Alle sichtbaren Ziegelunterkanten sind mit zu beschichten.
                    Die Beschichtung darf im Nass in Nass - Verfahren appliziert
                    werden. Insgesamt muss mindestens die vom Materialhersteller
                    vorgeschriebene Mindestmenge aufgebracht werden. Es darf
                    nicht mehr Material auf den jeweiligen Untergrund aufgebracht
                    werden, als vom Hersteller erlaubt. Die Vorschriften des
                    Materialherstellers hinsichtlich der erlaubten Düsengrößen
                    sowie des Arbeitsdruckes und der erlaubten maximalen Schlauchlänge
                    sind strikt zu befolgen. 
                  
 2.10 Arbeitssicherheit
                    und Umweltschutz
                  Die Unfallverhütungsvorschriften der
                    Berufsgenossenschaften und die einschlägigen Vorschriften
                    / Bestimmungen des Gesetz- und Verordnungsgebers (Bundes-
                    und Landesrecht) sind einzuhalten. Neben dem individuellen
                    Personenschutz gilt, dass angrenzende Bauteile, umgebende
                    Pflanzen und Tiere sowie sonstige Güter zu schützen
                    sind. Weitergehende, teilweise örtliche Vorschriften
                    für den Umweltschutz, die aus dem jeweiligen Arbeitsvorgang
                    entstehen, sind zu einzuhalten. Vor Arbeitsbeginn hat der
                    Auftragnehmer die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen
                    vorzunehmen und sich ausführlich über möglicherweise
                    weitere einzuleitende Maßnahmen gemäss der Vorschriften-
                    und Gesetzeslage zu informieren. 
                  Der ausfürende Fachbetrieb ist verpflichtet,
                    die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
                    sowie diese Allgemeine Bestimmungen in jeweils
                    gültiger Fassung - insbesondere auf der jeweiligen Baustelle
                    - mit sich zu führen. 
                  
 2.11 Anforderungen an
                    die Unternehmensorganisation
                  Der ausfürende Fachbetrieb hat eine seiner
                    Auftragsstruktur entsprechende Betriebsorganisation nachzuweisen,
                    die die Erfüllung des vereinbarten Leistungsverzeichnisses
                    und der Anforderungen dieser allgemeinen Bestimmungen
                    sicherstellen. Das System der Betriebsorganisation muss den
                    Anforderungen gemäß der Abschnitte 2.12 - 2.19
                    genügen.  | 
             
            
               | 
             
            
              
 2.12
                  Vertragswesen
                  Bereits in der Angebotsphase sind auf Verlangen
                    des Auftraggebers die Leistungsanforderungen und -bestandteile
                    im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses zu erfassen. Dazu
                    ist eine Besichtigung des Leistungsgegenstandes vorzunehmen
                    und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren. Im Rahmen
                    der 
                  Vorprüfung ist sicherzustellen, dass
                    das Leistungsverzeichnis termingerecht erfüllt werden
                    kann. Dem Angebot ist eine abschlussfähige Vertragsgestaltung
                    zugrunde zu legen, die sowohl 
                  - die Arbeitsabläufe mit Terminvorgaben,  
        - die zu verwendenden Materialien und deren Mindestmenge  
        - und die Arbeitsabläufe mit Terminvorgabe 
                  im Detail beschreibt. 
                  Hierbei ist auf die 
                    zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugreifen,
                    soweit die Vorgaben des Auftraggebers die Leistungsanforderungen
                    und Leistungsbestandteile nicht hinreichend definieren. 
                  
 2.13 Entwicklungen
                  Um den Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen und des vereinbarten Leistungsverzeichnisses
                    gerecht zu werden zu werden, hat der ausfürende Fachbetrieb
                    sicherzustellen, dass die fortschreitende Entwicklung auf
                    dem Gebiet der zum Einsatz kommenden Betriebsmittel und technischen
                    Weiterentwicklungen der Arbeitsstoffe und -methoden in seine
                    Betriebsorganisation Eingang finden. 
                  
 2.14 Dokumentation
                  Sowohl die Betriebsorganisation als auch
                    die qualitätsrelevanten Betriebsabläufe sind so
                    zu dokumentieren, dass die Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen sowohl betriebs-intern als auch betriebsextern
                    nachgewiesen werden können. Diese Dokumentationen müssen
                    dem Fremdprüfer jederzeit
                    zugänglich sein. 
                  
 2.15 Beschaffung
                  Durch Lieferanten und Materialauswahl ist
                    sicherzustellen, dass die für die Leistungserbringung
                    zu beschaffenden Betriebsmittel (Maschinen, Geräte,
                    Werkzeuge etc.) und Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel) für
                    eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leistungsverzeichnisses
                    unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, Um 
                  
 2.16 Beistellung
                  Soweit Betriebsmittel und Arbeitsstoffe
                    von Auftraggeberseite beigestellt werden, ist die Erfüllung
                    der Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen
                    sicherzustellen.  | 
             
            
               | 
             
            
              
 2.17
                  Leistungsnachweis
                  Der gesamte Ablauf der Leistungen ist so
                    zu dokumentieren, dass eine Identifikation und Rückverfolgbarkeit
                    der Leistungsbestandteile sichergestellt ist. Dies gilt sowohl
                    hinsichtlich der Leistungsorganisation wie auch hinsichtlich
                    der Leistungsvorgänge einschließlich der verwendeten
                    Betriebsmittel und Arbeitsstoffe. 
                  
 2.18 Handhabung von Betriebsmitteln
                    und Arbeitsstoffen
                  Bei der Handhabung von Betriebsmitteln und
                    Arbeitsstoffen ist die Eignung für die Leistung sicherzustellen. Dies gilt sowohl für die Anwendung
                    als auch für die Wartung der Gerätschaften, die
                    Lagerung, die Verpackung und den Transport von Betriebsmitteln
                    und Arbeitsstoffen. 
                  
 2.19 Mitarbeiterqualifikation
                  Für die Ausführung und Überwachung
                    der Leistungen ist entsprechend den
                    Auftragsbestimmungen und des vereinbarten Leistungsverzeichnisses
                    nur geschultes und fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen.
                    Es muß über die, für die Reinigung und Beschichtung
                    von Dachpfannen und Dacheindeckungen erforderlichen Kenntnisse
                    und Fähigkeiten verfügen. Durch Schulungsmaßnahmen
                    sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im
                    jeweiligen Verantwortungsbereich des Personals zu fördern
                    und regelmäßig zu überprüfen (Weiterbildungsnachweise). 
                  
 2.20 Gewährleistung
                  Im Auftrag muss ein schriftlicher Hinweis über
                    die gesetzliche Gewährleitungsfrist (Beginn und Ende
                    der Gewährleistungsfrist sind zu benennen) enthalten
                    sein. 5 Jahre Gewährleistung.  
                  
 2.21 Subunternehmer
                  Falls vom  Auftragsnehmer Subunternehmer
                    eingesetzt werden sollten, kann er allenfalls Teilleistungen
                    aus der Leistung im Unterauftrag vergeben.
                    Die Verantwortung für die Einhaltung der Allgemeinen Bestimmungen für die vom Subunternehmer
                    durchgeführte Teilleistung bleibt beim ausfürenden Fachbetrieb.
                    In Verträgen zwischen
                    Auftraggeber und dem ausfürenden Fachbetrieb ist der Einsatz
                    von Subunternehmer zu vereinbaren.  | 
             
            
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