|
Dachbeschichtung
Weit mehr als nur ein neuer Anstrich
Damit Ihr Dach nach einer Dachreinigung auch sauber und strahlend bleibt, empfiehlt sich eine Dachbeschichtung. Doch nicht nur aus optischen Gesichtspunkten - die hochwertigen und leuchtenden Farbanstriche von Hank Dach schützen Ihr Dach dauerhaft und nachhaltig gegen Witterungseinflüsse aller Art, beugen dem Befall von Pilzen und Moosen vor und erhöhen damit die Lebensdauer der Eindeckung nachhaltig. Hank Dach bietet Dachbeschichtungen für nahe zu jede Eindeckung, ob Tonziegel, Zement oder Metall, in allen gängigen RAL-Farbtönen, individuell auf Ihre Bedürfnisse und die Beschaffenheit Ihres Daches abgestimmt. |
|
|
Dachsanierung
Weit mehr als sauber
Unsere Dachsanierung umfasst neben der Dachbeschichtung, der professionellen Reinigung des Daches, samt Dachrinne und der Dachlackierung bzw. Dachversiegelung, auch das fachgerechte Erneuern des Dachfirstes und aller Dachdurchdringungen, wie etwa Dachausstiege oder Kamine durch fachgerechte Ausführung. Unsere erfahrenen Dachdecker und Maler nutzen ausschließlich Markengeräte auf höchstem technischen Niveau. Wir verbürgen uns für absolute Präzision und garantieren, dass nach der Sanierung nicht nur die Dacheindeckung, sondern das gesamte Dach Ihrer Immobilie im neuem Glanz erstrahlt. |
Coat 4
Das clevere Dachbeschichtungssystem mit Selbstreinigungseffekt
Mit Coat 4 hat Hank-Dach eine innovative und clevere Dachlackierung entwickelt, die dauerhaften Oberflächenschutz gewährleistet. Dank photoaktiver Metaloxidpartikel hat die Dachlackierung selbstreinigenden Charakter. Coat 4 verzögert die Wiederansiedlung von Moosen, Flechten, Sporen und Schmutz nachhaltig.
Die Dachbeschichtung ist wasserdicht, wasserabweisend und gleichzeitig diffundierend. Coat 4 schützt Ihr Dach dauerhaft vor Umwelteinflüssen jedweder Art und lässt es aussehen wie neu.
Die Farbbeschichtung ist hochgradig polymerisierend, selbst bei hoher Luftfeuchtigkeit ist Coat 4 bereits nach 20 Minuten regenfest und nach 24 Stunden ausreagiert. So lässt sich Coat 4 – im Gegensatz zu herkömmlicher Dachfarbe - auch bei hoher Luftfeuchtigkeit um bis zu 80 Prozent aufbringen.
Hank-Dach bietet Dachbeschichtungen mit Coat 4 in allen gängigen RAL-Farbtönen. Möchten auch Sie ihrem Dach ein neues Gesicht, fachmännisch und von hoher Farbbrillanz, verpassen lassen? Wir beraten Sie gerne.
Ein Farbauswahl finden Sie hier... |
|
Eine Dachlackierung
mit Coat 4
EIN DACHBESCHICHTUNGSSYSTEM VON HANK |
Eine Dachlackierung folgt handwerklichen Regeln - nachfolgend finden Sie die Dokumentation
zur Verfahrensweise einer Dachbeschichtung vom Fachmann: |
|
|
|
1.
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Bestimmungen
gelten für Reinigungsarbeiten, Neu- und Nachbeschichtungen (Dachbeschichtung)
von:
- Dachstein,
- Ziegel,
- asbestfreie Wellplatten und
- asbestfreie Faserzementplatten.
Zementgebundene asbesthaltige Produkte dürfen
nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519
(Abschnitt 4.2 "Verwendungsbeschränkungen und Ersatzstoffe")
nicht mit Arbeitsgeräten, die die Oberfläche abtragen,
wie z. B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckreinigen oder
Abbürsten, bearbeitet werden.
Vor dem Beginn der Arbeiten ist ggf. durch Begutachtung eines Sachverständigen
- zweifelsfrei sicherzustellen, dass die Produkte asbestfrei sind.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Allgemeines
Die Ausführung von Reinigungs- oder
Oberflächenschutzmaßnahmen erfolgt anhand eines
vom Auftraggeber schriftlich oder mündlich erteilten
Auftrages unter Einhaltung der vom jeweiligen Material-Hersteller
vorgegebenen Verarbeitungshinweise, sowie unter Einhaltung
der in den folgenden Abschnitten geregelten Bestimmungen.
Stellt der Auftragnehmer fest, dass, verursacht durch einen hohen Zerstörungsgrad
der unter Abschnitt 1 genannten Produkte, eine Instandsetzung, Reinigung
und Beschichtung nicht mehr rentabel ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber
darauf (ggf. auch in schriftlicher Form) hinzuweisen.
In diesem Falle hat der Auftraggeber das Recht, von einem möglicherweise
schon erteilten Auftrag über eine Dachbeschichtung kostenfrei zurück zu treten. |
|
2.2
Arbeitsanweisung
Der Auftraggeber kann die Erstellung einer
baustellenbezogenen Arbeitsanweisung verlangen. In dieser
ist der exakte zeitlich geordnete Tätigkeitsablauf der
vereinbarten Leistungen laut Leistungsverzeichnis festzulegen.
Diese Arbeitsanweisung muss am Leistungsort vorliegen und
dort für den Auftraggeber jederzeit einsehbar sein.
Nach Durchführung der vereinbarten Leistung hat der ausfürende Fachbetrieb
dem Auftraggeber die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen
in schriftlicher Form zu bestätigen.
2.3 Grundsätzliche
Anforderungen an die zu beschichtenden Oberflächen
Vor Beginn der Arbeiten ist die Oberfläche
auf die allgemeine Eignung für das vorgesehene Reinigungs-
und Beschichtungsverfahren zu prüfen. Besonderes Augenmerk
ist hierbei auf die technischen Anforderungen, die Arbeitssicherheit
und die Oberflöchenschonung zu legen.
Dabei sind Schadensbilder wie insbesondere Absandungen oder Abmehlungen,
Abplatzungen und Festigkeitsverluste mit einzubeziehen und durch fachliche
Begutachtung - ggf. durch einen Sachverständigen - einzugrenzen.
Andere häufige Schadensquellen, wie
z. B. an Wandanschlüsse, Dachfenster und Kamineinfassungen,
Dochentwässerungen, Dachgebälk sind einer Sichtprüfung
zu unterziehen. Festgestellte Schäden sind in schriftlicher
Form festzuhalten.
Eventuell notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten
sind vor Arbeitsbeginn der Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten
von geeigneten Fachbetrieben durchzuführen. Der Auftraggeber
ist über festgestellte Schäden, deren vermutete
Ursachen und über die daraus resultierenden eventuellen
zusätzlichen Kosten vor Beginn der eigentlichen Arbeiten
hinzuweisen. Insgesamt müssen die unter Abschnitt 1
genannten Produkte vor Arbeitsbeginn so beschaffen sein,
dass das Reinigungs- und Beschichtungsergebnis, das dem Auftraggeber
vor der Auftragsvergabe anhand von Musterdächern o. ä.
in Aussicht gestellt wurde, auch dem vereinbarten Leistungsverzeichnis
entspricht.
2.4 Anforderungen vor der
Ausführung der Dachreinigungsarbeiten
Vor Beginn der Hauptreinigungsarbeiten müssen
an den zu behandelnden unter Abschnitt 1 genannten Produkten
grundsätzlich folgende Maßnahmen getroffen bzw.
Daten ermittelt werden:
- Ermittlung der notwendigen Stoffmengen
und Betriebsmittel,
- Ermittlung des optimalen Reinigungsverfahrens
und -drucks anhand einer Testfläche, ggf. unter Berücksichtigung
der Dachneigung, sowie eventuell festgestellter Vorschäden der Dacheindeckungen,
- Festlegung des endgültigen Arbeitsablaufes unter Berücksichtigung
aller erhobenen Arbeits-Faktoren. |
|
2.5
Reinigung mit Wasserhochdruckverfahren
Jede Dachreinigung besteht aus zwei Teilen:
a. Hauptreinigung,
b. Nachreinigung (abspülen).
Die Hauptreinigung wird mit unbeheiztem
Wasser, das mit einem Druck von mindestens 200 bar auf die
zu reinigende Oberfläche trifft, unter Verwendung einer
druckverstärkenden Rotordüse (Wasserfräse)
ausgeführt.
Für asbesthaltige Dacheindeckungen
gilt Abschnitt 1 dieser Allgemeinen Bestimmungen.
Der Hochdruckreiniger wird durch einen Benzin-
oder Dieselmotor oder durch einen Kraftstrommotor angetrieben.
Die Wasserförderleistung je Stunde Dauerbetrieb muss
mindestens 900 Liter betragen. Doch ist grundsätzlich
in Wasserablaufrichtung zu reinigen um Schmutzeinträge
unter die Ziegelüberdeckungen zu vermeiden. Bei eventuell
vorhandenen Vorbeschichtungen sind alle losen bzw. schlecht
haftenden Farbreste gründlich zu entfernen. Die Nachreinigung
erfolgt mit Hoch- oder Niederdruck. Es sind alle gelösten
Verschmutzungen gründlich vom Dach abzuspülen;
die Dachrinne ist von Schmutzeintrügen wie Laub zu säubern.
Die nachfolgende Sichtkontrolle muß zu
folgendem Ergebnis führen:
- die Dachoberfläche ist frei von noch
anhaftenden oder losen Verschmutzungen, Flechtenresten oder
weißen Verfärbungen von Flechten,
- die Dachoberfläche ist frei von losen bzw. schlecht haftenden
Farbresten,
- die Dachoberfläche weist keine reinigungsbedingten Beschädigungen
auf.
Insofern bei der Sichtkontrolle derartige
Mängel festgestellt werden, so sind diese kostenfrei
für den Auftraggeber zu beheben.
2.6 Grundierung und Haftvermittler
Bestimmte Untergründe bedürfen
einer geeigneten Haftvermittlung:
- Dachsteine - bei einer Liegedauer von
weniger als 30 Jahren,
- asbestfreie Faserzementplatten - bei einer Liegedauer von weniger als
10 Jahren.
Bestimmte Untergründe bedürfen
einer geeigneten verfestigenden Grundierung:
- Dachsteine – wenn die Oberfläche
nach der Reinigung noch sandet,
- Ziegel – wenn die Oberfläche nach der Reinigung noch mehlt
oder dies aufgrund des Ziegelalters oder des -herstellers zu vermuten
ist.
Grundierungen müssen durch ein Prüfzeugnis
für den vorgesehenen Zweck geeignet sein und den technischen
Anforderungen des Materialherstellers der aufzubringenden
Endbeschichtung genügen. Insofern der Hersteller der
aufzubringenden Endbeschichtung und der der vorgesehenen
Grundierung nicht identisch ist, müssen die Verarbeitungsvorschriften
beider Hersteller eingehalten werden. |
|
2.7
Anforderungen an die Endbeschichtung
Bindemittel: 100% Reinacrylat, frei von
Styrolen
Lösemittelgehalt: max. 10 Gew% (Lösemitteldefinition
gemäß 31. BlmSchV)
Pigmentvolumenkonzentrat: 20-25%
Maximale Dichte: 1,3g/CM3
Verarbeitbarkeit: ab + 5° C, bei einer
rel. Luftfeuchte von unter 80% airlesspritzbar
Der Nachweis dieser Anforderungen, der weiteren
Materialeigenschaften, sowie der grundsätzlichen Eignung
für den vorgesehenen Verwendungszweck, ist vom Materialhersteller
durch eine Prüfbescheinigung einer Materialprüfanstalt
nachzuweisen.
Andere (End-)Beschichtungs-Materialien zur Dachbeschichtung können
vom ausfürenden Fachbetrieb eingesetzt werden, wenn deren
Gleichwertigkeit durch entsprechende Prüfungen (u. a.
Freibewitterung) anhand von Prüfbescheinigungen durch
eine Materialprüfungsanstalt nachgewiesen wurde.
(End-)Beschichtungsmaterialien müssen
grundsätzlich vor deren Einsatz frei gegeben werden.
Der Materialhersteller muß darüber
hinaus über ein gültiges Zertifikat nach DIN ISO
9000 verfügen. Die Gewährleistung für die
Beschichtungs-Materialien muss mindestens 5 Jahre betragen.
Sofern der Beschichtungsstoff zum Schutz
vor Algen oder Pilzen biozidhaltig ist, muss der Auftraggeber
darüber schriftlich informiert werden, dass das von
der beschichteten Oberfläche ablaufende Regenwasser
nicht für Gießzwecke geeignet ist.
2.8 Untergrundzustand vor
Beginn der Dachbeschichtung / Endbeschichtung
Der Untergrund muss den technischen Vorgaben
des Materialherstellers entsprechen. Die Ablüftzeit
eventuell vorher applizierter Haftvermittler und / oder verfestigender
odersonstiger Grundierungen muss unter Berücksichtigung
von Luftfeuchte und Temperatur eingehalten werden. |
|
2.9
Dachbeschichtung / Endbeschichtung
Die Dachbeschichtung / Endbeschichtung hat im Airlessverfahren
zu erfolgen.
Das Airlessgerät wird durch einen Elektro-
oder Benzinmotor angetrieben. Es muß über ein
starres Ansaugsystem verfügen und stufenlos regelbar
sein. Bei einer Düsengröße von 0,035 Zoll
muss das Airlessgerät noch einen Arbeitsdruck von mindestens
150 bar erreichen können. Der ausfürende Fachbetrieb
ist verpflichtet, die Endbeschichtung in mindestens zwei
Arbeitsgängen aufzubringen (2 - Schicht - Verfahren)
von denen jede Schicht den Untergrund vollständig bedecken
muss. Die zweite Beschichtung muss unverdünnt sein.
Alle sichtbaren Ziegelunterkanten sind mit zu beschichten.
Die Beschichtung darf im Nass in Nass - Verfahren appliziert
werden. Insgesamt muss mindestens die vom Materialhersteller
vorgeschriebene Mindestmenge aufgebracht werden. Es darf
nicht mehr Material auf den jeweiligen Untergrund aufgebracht
werden, als vom Hersteller erlaubt. Die Vorschriften des
Materialherstellers hinsichtlich der erlaubten Düsengrößen
sowie des Arbeitsdruckes und der erlaubten maximalen Schlauchlänge
sind strikt zu befolgen.
2.10 Arbeitssicherheit
und Umweltschutz
Die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften und die einschlägigen Vorschriften
/ Bestimmungen des Gesetz- und Verordnungsgebers (Bundes-
und Landesrecht) sind einzuhalten. Neben dem individuellen
Personenschutz gilt, dass angrenzende Bauteile, umgebende
Pflanzen und Tiere sowie sonstige Güter zu schützen
sind. Weitergehende, teilweise örtliche Vorschriften
für den Umweltschutz, die aus dem jeweiligen Arbeitsvorgang
entstehen, sind zu einzuhalten. Vor Arbeitsbeginn hat der
Auftragnehmer die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen
vorzunehmen und sich ausführlich über möglicherweise
weitere einzuleitende Maßnahmen gemäss der Vorschriften-
und Gesetzeslage zu informieren.
Der ausfürende Fachbetrieb ist verpflichtet,
die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
sowie diese Allgemeine Bestimmungen in jeweils
gültiger Fassung - insbesondere auf der jeweiligen Baustelle
- mit sich zu führen.
2.11 Anforderungen an
die Unternehmensorganisation
Der ausfürende Fachbetrieb hat eine seiner
Auftragsstruktur entsprechende Betriebsorganisation nachzuweisen,
die die Erfüllung des vereinbarten Leistungsverzeichnisses
und der Anforderungen dieser allgemeinen Bestimmungen
sicherstellen. Das System der Betriebsorganisation muss den
Anforderungen gemäß der Abschnitte 2.12 - 2.19
genügen. |
|
2.12
Vertragswesen
Bereits in der Angebotsphase sind auf Verlangen
des Auftraggebers die Leistungsanforderungen und -bestandteile
im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses zu erfassen. Dazu
ist eine Besichtigung des Leistungsgegenstandes vorzunehmen
und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren. Im Rahmen
der
Vorprüfung ist sicherzustellen, dass
das Leistungsverzeichnis termingerecht erfüllt werden
kann. Dem Angebot ist eine abschlussfähige Vertragsgestaltung
zugrunde zu legen, die sowohl
- die Arbeitsabläufe mit Terminvorgaben,
- die zu verwendenden Materialien und deren Mindestmenge
- und die Arbeitsabläufe mit Terminvorgabe
im Detail beschreibt.
Hierbei ist auf die
zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugreifen,
soweit die Vorgaben des Auftraggebers die Leistungsanforderungen
und Leistungsbestandteile nicht hinreichend definieren.
2.13 Entwicklungen
Um den Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen und des vereinbarten Leistungsverzeichnisses
gerecht zu werden zu werden, hat der ausfürende Fachbetrieb
sicherzustellen, dass die fortschreitende Entwicklung auf
dem Gebiet der zum Einsatz kommenden Betriebsmittel und technischen
Weiterentwicklungen der Arbeitsstoffe und -methoden in seine
Betriebsorganisation Eingang finden.
2.14 Dokumentation
Sowohl die Betriebsorganisation als auch
die qualitätsrelevanten Betriebsabläufe sind so
zu dokumentieren, dass die Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen sowohl betriebs-intern als auch betriebsextern
nachgewiesen werden können. Diese Dokumentationen müssen
dem Fremdprüfer jederzeit
zugänglich sein.
2.15 Beschaffung
Durch Lieferanten und Materialauswahl ist
sicherzustellen, dass die für die Leistungserbringung
zu beschaffenden Betriebsmittel (Maschinen, Geräte,
Werkzeuge etc.) und Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel) für
eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leistungsverzeichnisses
unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, Um
2.16 Beistellung
Soweit Betriebsmittel und Arbeitsstoffe
von Auftraggeberseite beigestellt werden, ist die Erfüllung
der Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen
sicherzustellen. |
|
2.17
Leistungsnachweis
Der gesamte Ablauf der Leistungen ist so
zu dokumentieren, dass eine Identifikation und Rückverfolgbarkeit
der Leistungsbestandteile sichergestellt ist. Dies gilt sowohl
hinsichtlich der Leistungsorganisation wie auch hinsichtlich
der Leistungsvorgänge einschließlich der verwendeten
Betriebsmittel und Arbeitsstoffe.
2.18 Handhabung von Betriebsmitteln
und Arbeitsstoffen
Bei der Handhabung von Betriebsmitteln und
Arbeitsstoffen ist die Eignung für die Leistung sicherzustellen. Dies gilt sowohl für die Anwendung
als auch für die Wartung der Gerätschaften, die
Lagerung, die Verpackung und den Transport von Betriebsmitteln
und Arbeitsstoffen.
2.19 Mitarbeiterqualifikation
Für die Ausführung und Überwachung
der Leistungen ist entsprechend den
Auftragsbestimmungen und des vereinbarten Leistungsverzeichnisses
nur geschultes und fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen.
Es muß über die, für die Reinigung und Beschichtung
von Dachpfannen und Dacheindeckungen erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen. Durch Schulungsmaßnahmen
sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im
jeweiligen Verantwortungsbereich des Personals zu fördern
und regelmäßig zu überprüfen (Weiterbildungsnachweise).
2.20 Gewährleistung
Im Auftrag muss ein schriftlicher Hinweis über
die gesetzliche Gewährleitungsfrist (Beginn und Ende
der Gewährleistungsfrist sind zu benennen) enthalten
sein. 5 Jahre Gewährleistung.
2.21 Subunternehmer
Falls vom Auftragsnehmer Subunternehmer
eingesetzt werden sollten, kann er allenfalls Teilleistungen
aus der Leistung im Unterauftrag vergeben.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Allgemeinen Bestimmungen für die vom Subunternehmer
durchgeführte Teilleistung bleibt beim ausfürenden Fachbetrieb.
In Verträgen zwischen
Auftraggeber und dem ausfürenden Fachbetrieb ist der Einsatz
von Subunternehmer zu vereinbaren. |
|
|
|