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Hank Dachbeschichtung
Copyright 2005-2022 Hank-Dach GmbH
Letzte Änderung: 23.03.2020

Dachbeschichtung

Weit mehr als nur ein neuer Anstrich

Damit Ihr Dach nach einer Dachreinigung auch sauber und strahlend bleibt, empfiehlt sich eine Dachbeschichtung. Doch nicht nur aus optischen Gesichtspunkten - die hochwertigen und leuchtenden Farbanstriche von Hank Dach schützen Ihr Dach dauerhaft und nachhaltig gegen Witterungseinflüsse aller Art, beugen dem Befall von Pilzen und Moosen vor und erhöhen damit die Lebensdauer der Eindeckung nachhaltig. Hank Dach bietet Dachbeschichtungen für nahe zu jede Eindeckung, ob Tonziegel, Zement oder Metall, in allen gängigen RAL-Farbtönen, individuell auf Ihre Bedürfnisse und die Beschaffenheit Ihres Daches abgestimmt.

Dachbeschichtung des Monat's

Dachbeschichtung des Monat's

Dachsanierung

Weit mehr als sauber

Unsere Dachsanierung umfasst neben der Dachbeschichtung, der professionellen Reinigung des Daches, samt Dachrinne und der Dachlackierung bzw. Dachversiegelung, auch das fachgerechte Erneuern des Dachfirstes und aller Dachdurchdringungen, wie etwa Dachausstiege oder Kamine durch fachgerechte Ausführung. Unsere erfahrenen Dachdecker und Maler nutzen ausschließlich Markengeräte auf höchstem technischen Niveau. Wir verbürgen uns für absolute Präzision und garantieren, dass nach der Sanierung nicht nur die Dacheindeckung, sondern das gesamte Dach Ihrer Immobilie im neuem Glanz erstrahlt.

Coat 4

Das clevere Dachbeschichtungssystem mit Selbstreinigungseffekt

Mit Coat 4 hat Hank-Dach eine innovative und clevere Dachlackierung entwickelt, die dauerhaften Oberflächenschutz gewährleistet. Dank photoaktiver Metaloxidpartikel hat die Dachlackierung selbstreinigenden Charakter. Coat 4 verzögert die Wiederansiedlung von Moosen, Flechten, Sporen und Schmutz nachhaltig. Die Dachbeschichtung ist wasserdicht, wasserabweisend und gleichzeitig diffundierend. Coat 4 schützt Ihr Dach dauerhaft vor Umwelteinflüssen jedweder Art und lässt es aussehen wie neu. Die Farbbeschichtung ist hochgradig polymerisierend, selbst bei hoher Luftfeuchtigkeit ist Coat 4 bereits nach 20 Minuten regenfest und nach 24 Stunden ausreagiert. So lässt sich Coat 4 – im Gegensatz zu herkömmlicher Dachfarbe - auch bei hoher Luftfeuchtigkeit um bis zu 80 Prozent aufbringen. Hank-Dach bietet Dachbeschichtungen mit Coat 4 in allen gängigen RAL-Farbtönen. Möchten auch Sie ihrem Dach ein neues Gesicht, fachmännisch und von hoher Farbbrillanz, verpassen lassen? Wir beraten Sie gerne. Ein Farbauswahl finden Sie hier...

 

Eine Dachlackierung mit Coat 4
EIN DACHBESCHICHTUNGSSYSTEM VON HANK

Dachbeschichtung in Altenstadt, Hessen
Hank-Dach | Dachbeschichtung in Hessen
Ein neues Dach in Altenstadt - Dachbeschichtung von Hank
Eine Dachlackierung folgt handwerklichen Regeln - nachfolgend finden Sie die Dokumentation zur Verfahrensweise einer Dachbeschichtung vom Fachmann:

1. Geltungsbereich
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Allgemeines
2.2 Arbeitsanweisung
2.3 Grundsätzliche Anforderungen an die zu beschichtenden Oberflächen
2.4 Anforderungen vor der Ausführung der Dachreinigungsarbeiten
2.5 Reinigung mit Wasserhochdruckverfahren
2.6 Grundierung und Haftvermittler
2.7 Anforderungen an die Endbeschichtung
2.8 Untergrundzustand vor Beginn der Endbeschichtung
2.9 Endbeschichtung
2.10 Arbeitssicherheit und Umweltschutz
2.11 Anforderungen an die Unternehmensorganisation
2.12 Vertragswesen
2.13 Entwicklungen
2.14 Dokumentation
2.15 Beschaffung
2.16 Beistellung
2.17 Leistungsnachweis
2.18 Handhabung von Betriebsmitteln und Arbeitsstoffen
2.19 Mitarbeiterqualifikation
2.20 Gewährleistung
2.21 Subunternehmer

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für Reinigungsarbeiten, Neu- und Nachbeschichtungen (Dachbeschichtung) von:

- Dachstein,
- Ziegel,
- asbestfreie Wellplatten und
- asbestfreie Faserzementplatten.

Zementgebundene asbesthaltige Produkte dürfen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 (Abschnitt 4.2 "Verwendungsbeschränkungen und Ersatzstoffe") nicht mit Arbeitsgeräten, die die Oberfläche abtragen, wie z. B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckreinigen oder Abbürsten, bearbeitet werden.
Vor dem Beginn der Arbeiten ist ggf. durch Begutachtung eines Sachverständigen - zweifelsfrei sicherzustellen, dass die Produkte asbestfrei sind.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1 Allgemeines

Die Ausführung von Reinigungs- oder Oberflächenschutzmaßnahmen erfolgt anhand eines vom Auftraggeber schriftlich oder mündlich erteilten Auftrages unter Einhaltung der vom jeweiligen Material-Hersteller vorgegebenen Verarbeitungshinweise, sowie unter Einhaltung der in den folgenden Abschnitten geregelten Bestimmungen.
Stellt der Auftragnehmer fest, dass, verursacht durch einen hohen Zerstörungsgrad der unter Abschnitt 1 genannten Produkte, eine Instandsetzung, Reinigung und Beschichtung nicht mehr rentabel ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber darauf (ggf. auch in schriftlicher Form) hinzuweisen.
In diesem Falle hat der Auftraggeber das Recht, von einem möglicherweise schon erteilten Auftrag über eine Dachbeschichtung kostenfrei zurück zu treten.

2.2 Arbeitsanweisung

Der Auftraggeber kann die Erstellung einer baustellenbezogenen Arbeitsanweisung verlangen. In dieser ist der exakte zeitlich geordnete Tätigkeitsablauf der vereinbarten Leistungen laut Leistungsverzeichnis festzulegen. Diese Arbeitsanweisung muss am Leistungsort vorliegen und dort für den Auftraggeber jederzeit einsehbar sein.
Nach Durchführung der vereinbarten Leistung hat der ausfürende Fachbetrieb dem Auftraggeber die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen in schriftlicher Form zu bestätigen.

2.3 Grundsätzliche Anforderungen an die zu beschichtenden Oberflächen

Vor Beginn der Arbeiten ist die Oberfläche auf die allgemeine Eignung für das vorgesehene Reinigungs- und Beschichtungsverfahren zu prüfen. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die technischen Anforderungen, die Arbeitssicherheit und die Oberflöchenschonung zu legen.
Dabei sind Schadensbilder wie insbesondere Absandungen oder Abmehlungen, Abplatzungen und Festigkeitsverluste mit einzubeziehen und durch fachliche Begutachtung - ggf. durch einen Sachverständigen - einzugrenzen.

Andere häufige Schadensquellen, wie z. B. an Wandanschlüsse, Dachfenster und Kamineinfassungen, Dochentwässerungen, Dachgebälk sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. Festgestellte Schäden sind in schriftlicher Form festzuhalten.

Eventuell notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten sind vor Arbeitsbeginn der Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten von geeigneten Fachbetrieben durchzuführen. Der Auftraggeber ist über festgestellte Schäden, deren vermutete Ursachen und über die daraus resultierenden eventuellen zusätzlichen Kosten vor Beginn der eigentlichen Arbeiten hinzuweisen. Insgesamt müssen die unter Abschnitt 1 genannten Produkte vor Arbeitsbeginn so beschaffen sein, dass das Reinigungs- und Beschichtungsergebnis, das dem Auftraggeber vor der Auftragsvergabe anhand von Musterdächern o. ä. in Aussicht gestellt wurde, auch dem vereinbarten Leistungsverzeichnis entspricht.

2.4 Anforderungen vor der Ausführung der Dachreinigungsarbeiten

Vor Beginn der Hauptreinigungsarbeiten müssen an den zu behandelnden unter Abschnitt 1 genannten Produkten grundsätzlich folgende Maßnahmen getroffen bzw. Daten ermittelt werden:

- Ermittlung der notwendigen Stoffmengen und Betriebsmittel,
- Ermittlung des optimalen Reinigungsverfahrens und -drucks anhand einer Testfläche, ggf. unter Berücksichtigung der Dachneigung, sowie eventuell festgestellter Vorschäden der Dacheindeckungen,
- Festlegung des endgültigen Arbeitsablaufes unter Berücksichtigung aller erhobenen Arbeits-Faktoren.

2.5 Reinigung mit Wasserhochdruckverfahren

Jede Dachreinigung besteht aus zwei Teilen:

a. Hauptreinigung,
b. Nachreinigung (abspülen).

Die Hauptreinigung wird mit unbeheiztem Wasser, das mit einem Druck von mindestens 200 bar auf die zu reinigende Oberfläche trifft, unter Verwendung einer druckverstärkenden Rotordüse (Wasserfräse) ausgeführt.

Für asbesthaltige Dacheindeckungen gilt Abschnitt 1 dieser Allgemeinen Bestimmungen.

Der Hochdruckreiniger wird durch einen Benzin- oder Dieselmotor oder durch einen Kraftstrommotor angetrieben. Die Wasserförderleistung je Stunde Dauerbetrieb muss mindestens 900 Liter betragen. Doch ist grundsätzlich in Wasserablaufrichtung zu reinigen um Schmutzeinträge unter die Ziegelüberdeckungen zu vermeiden. Bei eventuell vorhandenen Vorbeschichtungen sind alle losen bzw. schlecht haftenden Farbreste gründlich zu entfernen. Die Nachreinigung erfolgt mit Hoch- oder Niederdruck. Es sind alle gelösten Verschmutzungen gründlich vom Dach abzuspülen; die Dachrinne ist von Schmutzeintrügen wie Laub zu säubern.

Die nachfolgende Sichtkontrolle muß zu folgendem Ergebnis führen:

- die Dachoberfläche ist frei von noch anhaftenden oder losen Verschmutzungen, Flechtenresten oder weißen Verfärbungen von Flechten,
- die Dachoberfläche ist frei von losen bzw. schlecht haftenden Farbresten,
- die Dachoberfläche weist keine reinigungsbedingten Beschädigungen auf.

Insofern bei der Sichtkontrolle derartige Mängel festgestellt werden, so sind diese kostenfrei für den Auftraggeber zu beheben.

2.6 Grundierung und Haftvermittler

Bestimmte Untergründe bedürfen einer geeigneten Haftvermittlung:

- Dachsteine - bei einer Liegedauer von weniger als 30 Jahren,
- asbestfreie Faserzementplatten - bei einer Liegedauer von weniger als 10 Jahren.

Bestimmte Untergründe bedürfen einer geeigneten verfestigenden Grundierung:

- Dachsteine – wenn die Oberfläche nach der Reinigung noch sandet,
- Ziegel – wenn die Oberfläche nach der Reinigung noch mehlt oder dies aufgrund des Ziegelalters oder des -herstellers zu vermuten ist.

Grundierungen müssen durch ein Prüfzeugnis für den vorgesehenen Zweck geeignet sein und den technischen Anforderungen des Materialherstellers der aufzubringenden Endbeschichtung genügen. Insofern der Hersteller der aufzubringenden Endbeschichtung und der der vorgesehenen Grundierung nicht identisch ist, müssen die Verarbeitungsvorschriften beider Hersteller eingehalten werden.

2.7 Anforderungen an die Endbeschichtung

Bindemittel: 100% Reinacrylat, frei von Styrolen

Lösemittelgehalt: max. 10 Gew% (Lösemitteldefinition gemäß 31. BlmSchV)

Pigmentvolumenkonzentrat: 20-25%

Maximale Dichte: 1,3g/CM3

Verarbeitbarkeit: ab + 5° C, bei einer rel. Luftfeuchte von unter 80% airlesspritzbar

Der Nachweis dieser Anforderungen, der weiteren Materialeigenschaften, sowie der grundsätzlichen Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, ist vom Materialhersteller durch eine Prüfbescheinigung einer Materialprüfanstalt nachzuweisen.

Andere (End-)Beschichtungs-Materialien zur Dachbeschichtung können vom ausfürenden Fachbetrieb eingesetzt werden, wenn deren Gleichwertigkeit durch entsprechende Prüfungen (u. a. Freibewitterung) anhand von Prüfbescheinigungen durch eine Materialprüfungsanstalt nachgewiesen wurde.

(End-)Beschichtungsmaterialien müssen grundsätzlich vor deren Einsatz frei gegeben werden.

Der Materialhersteller muß darüber hinaus über ein gültiges Zertifikat nach DIN ISO 9000 verfügen. Die Gewährleistung für die Beschichtungs-Materialien muss mindestens 5 Jahre betragen.

Sofern der Beschichtungsstoff zum Schutz vor Algen oder Pilzen biozidhaltig ist, muss der Auftraggeber darüber schriftlich informiert werden, dass das von der beschichteten Oberfläche ablaufende Regenwasser nicht für Gießzwecke geeignet ist.

2.8 Untergrundzustand vor Beginn der Dachbeschichtung / Endbeschichtung

Der Untergrund muss den technischen Vorgaben des Materialherstellers entsprechen. Die Ablüftzeit eventuell vorher applizierter Haftvermittler und / oder verfestigender odersonstiger Grundierungen muss unter Berücksichtigung von Luftfeuchte und Temperatur eingehalten werden.

2.9 Dachbeschichtung / Endbeschichtung

Die Dachbeschichtung / Endbeschichtung hat im Airlessverfahren zu erfolgen.

Das Airlessgerät wird durch einen Elektro- oder Benzinmotor angetrieben. Es muß über ein starres Ansaugsystem verfügen und stufenlos regelbar sein. Bei einer Düsengröße von 0,035 Zoll muss das Airlessgerät noch einen Arbeitsdruck von mindestens 150 bar erreichen können. Der ausfürende Fachbetrieb ist verpflichtet, die Endbeschichtung in mindestens zwei Arbeitsgängen aufzubringen (2 - Schicht - Verfahren) von denen jede Schicht den Untergrund vollständig bedecken muss. Die zweite Beschichtung muss unverdünnt sein. Alle sichtbaren Ziegelunterkanten sind mit zu beschichten. Die Beschichtung darf im Nass in Nass - Verfahren appliziert werden. Insgesamt muss mindestens die vom Materialhersteller vorgeschriebene Mindestmenge aufgebracht werden. Es darf nicht mehr Material auf den jeweiligen Untergrund aufgebracht werden, als vom Hersteller erlaubt. Die Vorschriften des Materialherstellers hinsichtlich der erlaubten Düsengrößen sowie des Arbeitsdruckes und der erlaubten maximalen Schlauchlänge sind strikt zu befolgen.

2.10 Arbeitssicherheit und Umweltschutz

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und die einschlägigen Vorschriften / Bestimmungen des Gesetz- und Verordnungsgebers (Bundes- und Landesrecht) sind einzuhalten. Neben dem individuellen Personenschutz gilt, dass angrenzende Bauteile, umgebende Pflanzen und Tiere sowie sonstige Güter zu schützen sind. Weitergehende, teilweise örtliche Vorschriften für den Umweltschutz, die aus dem jeweiligen Arbeitsvorgang entstehen, sind zu einzuhalten. Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen vorzunehmen und sich ausführlich über möglicherweise weitere einzuleitende Maßnahmen gemäss der Vorschriften- und Gesetzeslage zu informieren.

Der ausfürende Fachbetrieb ist verpflichtet, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie diese Allgemeine Bestimmungen in jeweils gültiger Fassung - insbesondere auf der jeweiligen Baustelle - mit sich zu führen.

2.11 Anforderungen an die Unternehmensorganisation

Der ausfürende Fachbetrieb hat eine seiner Auftragsstruktur entsprechende Betriebsorganisation nachzuweisen, die die Erfüllung des vereinbarten Leistungsverzeichnisses und der Anforderungen dieser allgemeinen Bestimmungen sicherstellen. Das System der Betriebsorganisation muss den Anforderungen gemäß der Abschnitte 2.12 - 2.19 genügen.

2.12 Vertragswesen

Bereits in der Angebotsphase sind auf Verlangen des Auftraggebers die Leistungsanforderungen und -bestandteile im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses zu erfassen. Dazu ist eine Besichtigung des Leistungsgegenstandes vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren. Im Rahmen der

Vorprüfung ist sicherzustellen, dass das Leistungsverzeichnis termingerecht erfüllt werden kann. Dem Angebot ist eine abschlussfähige Vertragsgestaltung zugrunde zu legen, die sowohl

- die Arbeitsabläufe mit Terminvorgaben,
- die zu verwendenden Materialien und deren Mindestmenge
- und die Arbeitsabläufe mit Terminvorgabe

im Detail beschreibt.

Hierbei ist auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugreifen, soweit die Vorgaben des Auftraggebers die Leistungsanforderungen und Leistungsbestandteile nicht hinreichend definieren.

2.13 Entwicklungen

Um den Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen und des vereinbarten Leistungsverzeichnisses gerecht zu werden zu werden, hat der ausfürende Fachbetrieb sicherzustellen, dass die fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiet der zum Einsatz kommenden Betriebsmittel und technischen Weiterentwicklungen der Arbeitsstoffe und -methoden in seine Betriebsorganisation Eingang finden.

2.14 Dokumentation

Sowohl die Betriebsorganisation als auch die qualitätsrelevanten Betriebsabläufe sind so zu dokumentieren, dass die Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen sowohl betriebs-intern als auch betriebsextern nachgewiesen werden können. Diese Dokumentationen müssen dem Fremdprüfer jederzeit zugänglich sein.

2.15 Beschaffung

Durch Lieferanten und Materialauswahl ist sicherzustellen, dass die für die Leistungserbringung zu beschaffenden Betriebsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge etc.) und Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel) für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, Um

2.16 Beistellung

Soweit Betriebsmittel und Arbeitsstoffe von Auftraggeberseite beigestellt werden, ist die Erfüllung der Anforderungen der Allgemeinen Bestimmungen sicherzustellen.

2.17 Leistungsnachweis

Der gesamte Ablauf der Leistungen ist so zu dokumentieren, dass eine Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Leistungsbestandteile sichergestellt ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Leistungsorganisation wie auch hinsichtlich der Leistungsvorgänge einschließlich der verwendeten Betriebsmittel und Arbeitsstoffe.

2.18 Handhabung von Betriebsmitteln und Arbeitsstoffen

Bei der Handhabung von Betriebsmitteln und Arbeitsstoffen ist die Eignung für die Leistung sicherzustellen. Dies gilt sowohl für die Anwendung als auch für die Wartung der Gerätschaften, die Lagerung, die Verpackung und den Transport von Betriebsmitteln und Arbeitsstoffen.

2.19 Mitarbeiterqualifikation

Für die Ausführung und Überwachung der Leistungen ist entsprechend den Auftragsbestimmungen und des vereinbarten Leistungsverzeichnisses nur geschultes und fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Es muß über die, für die Reinigung und Beschichtung von Dachpfannen und Dacheindeckungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Durch Schulungsmaßnahmen sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Verantwortungsbereich des Personals zu fördern und regelmäßig zu überprüfen (Weiterbildungsnachweise).

2.20 Gewährleistung

Im Auftrag muss ein schriftlicher Hinweis über die gesetzliche Gewährleitungsfrist (Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist sind zu benennen) enthalten sein. 5 Jahre Gewährleistung.

2.21 Subunternehmer

Falls vom Auftragsnehmer Subunternehmer eingesetzt werden sollten, kann er allenfalls Teilleistungen aus der Leistung im Unterauftrag vergeben. Die Verantwortung für die Einhaltung der Allgemeinen Bestimmungen für die vom Subunternehmer durchgeführte Teilleistung bleibt beim ausfürenden Fachbetrieb. In Verträgen zwischen Auftraggeber und dem ausfürenden Fachbetrieb ist der Einsatz von Subunternehmer zu vereinbaren.

 

 
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